2. Abschnitt
Begegnen, Kreuzen und Überholen
§ 6.03
Allgemeine Grundsätze
- 1. Das Begegnen oder Überholen ist nur gestattet, wenn das Fahrwasser unter Berücksichtigung aller örtlichen Umstände und des übrigen Verkehrs hinreichenden Raum für die Vorbeifahrt gewährt.
- 2. Bei Verbänden dürfen die vorgeschriebenen Sicht- und Schallzeichen nach den §§ 3.17, 6.04 und 6.10 nur von dem Fahrzeug gezeigt oder gegeben werden, auf dem sich der Führer des Verbandes befindet; bei Schleppverbänden von dem Fahrzeug mit Maschinenantrieb an der Spitze des Verbandes.
- 3. Fahrzeuge, deren Kurse jede Gefahr eines Zusammenstoßes ausschließen, dürfen ihren Kurs oder ihre Geschwindigkeit nicht in einer Weise ändern, die die Gefahr eines Zusammenstoßes herbeiführen könnte.
- 4. Wenn der Schiffsführer die Gefahr einer Kollision erkennt, muss er „eine Folge sehr kurzer Töne“ geben.
Schlagworte
Sichtzeichen
Zuletzt aktualisiert am
06.02.2019
Gesetzesnummer
20007447
Dokumentnummer
NOR40131582
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