§ 603 Geo Gerichte

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1953

§ 603

Einlieferung des Verurteilten in die zuständige

Strafvollzugsanstalt.

(1) Hat der Verurteilte die Strafe, die er nach der Strafvollzugsanordnung in einer anderen Strafvollzugsanstalt zu verbüßen hat, bei Erlassung der Strafvollzugsanordnung bereits bei dem erkennenden Gericht angetreten, so hat das Gericht, bei Gerichten mit eigener Gefangenhausverwaltung aber deren Leiter, die Überstellung des Verurteilten ohne Verzug zu veranlassen; hat der Verurteilte die Strafe vor Rechtskraft des Urteils angetreten, so ist mit der Überstellung zuzuwarten, bis das Urteil rechtskräftig geworden ist. Von der Überstellung an die zuständige Strafvollzugsanstalt ist deren Leitung durch Übermittlung der Urschrift der Strafvollzugsanordnung in Kenntnis zu setzen.

(2) Hat der auf freiem Fuß befindliche Verurteilte die Strafe nicht in dem Gefangenhause des erkennenden Gerichtes anzutreten, so hat das erkennende Gericht seinem Gefangenhaus eine Abschrift seiner an die berufene Strafvollzugsanstalt gerichteten Strafvollzugsanordnung zu übergeben. Meldet sich der Verurteilte entgegen der ihm erteilten Weisung beim erkennenden Gerichte zum Strafantritt, so ist er in Strafhaft zu übernehmen, aber an die zuständige Anstalt zu überstellen. Meldet sich der Verurteilte bei der Leitung der Anstalt, bei der er die Strafe antreten soll, so hat das erkennende Gericht, sobald es vom Strafantritt in Kenntnis gesetzt worden ist (§ 605), die Leitung seines Gefangenhauses hievon zu benachrichtigen.

(3) Weibliche Strafgefangene dürfen in eine Strafanstalt nur überstellt werden, wenn sie nach dem Ergebnisse der ärztlichen Untersuchung weder schwanger sind noch an einer übertragbaren Geschlechtskrankheit leiden. Das ärztliche Zeugnis ist der Strafanstalt bei der Überstellung der Gefangenen zu übersenden.

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