§ 602 Geo Gerichte

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1953

§ 602

Aufforderung und Vorführung zum Strafantritt.

(1) Hat der auf freiem Fuße befindliche Verurteilte die Strafe nicht sofort nach Verkündung des Urteils oder Ablauf des Strafaufschubes angetreten, so ist er von dem Gerichte, das die Strafvollzugsanordnung zu erlassen hat, nach Eintritt der Vollstreckbarkeit der Strafe oder nach Ablauf des Strafaufschubes zum Strafantritte mit der Androhung zwangsweiser Vorführung aufzufordern. Hat der Verurteilte die Strafe nicht bei dem erkennenden Gerichte anzutreten, so ist ihm in der Aufforderung die Strafvollzugsanstalt zu bezeichnen, bei der er sich zum Strafantritte zu melden hat.

(2) Meldet sich der Verurteilte nicht rechtzeitig bei der Vollzugsstelle zum Strafantritt, so hat das Gericht die Vorführung des Verurteilten zu veranlassen. Zu diesem Zwecke hat die Vollzugsstelle das Gericht vom Nichteintritt erforderlichenfalls schriftlich zu benachrichtigen.

(3) Ist ein Verurteilter zur Vollstreckung einer an Stelle einer uneinbringlichen Geldstrafe zu vollziehenden Ersatzfreiheitsstrafe vorzuführen, so ist in dem Ersuchen um Vorführung auch die Geldstrafe und der hievon etwa schon abgezahlte Betrag anzugeben und zu bemerken, daß von der Vorführung abzusehen ist, wenn der Verurteilte die ausständige Geldstrafe erlegt oder durch eine öffentliche Urkunde nachweist, daß er sie bezahlt hat.

(4) Bei Strafen, die auf Ersuchen anderer Behörden im Gefangenhause eines Bezirksgerichtes zu vollziehen sind, hat sich das ersuchte Gericht darauf zu beschränken, die Strafvollzugsanordnung zu erlassen und, falls der Verurteilte die Strafe nicht binnen der ihm gesetzten Frist antritt, die ersuchende Behörde davon zu benachrichtigen. Die Aufforderung oder Vorführung des Verurteilten zum Strafantritt ist Sache der ersuchenden Behörde.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)