§ 601a WVO

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2012

§ 6.01a

Schnelle Schiffe

  1. 1. Schnelle Schiffe müssen allen übrigen Fahrzeugen den für deren Kurs und zum Manövrieren notwendigen Raum lassen. Sie können nicht verlangen, dass diese ihnen ausweichen.
  2. 2. Im Donauraum gilt Z 1 nicht gegenüber Kleinfahrzeugen.

Zuletzt aktualisiert am

06.02.2019

Gesetzesnummer

20007447

Dokumentnummer

NOR40131580

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