Anwendung auf Teletext und Online-Dienste
§ 5h
§ 5h. Auf die Veranstaltung von Teletext und Online-Diensten finden § 2 Abs. 1 Z 1, § 2 Abs. 2, § 2a, § 5 Abs. 4, Abs. 5 erster Satz, Abs. 6 und § 5a Abs. 1, 2 und 4 sowie §§ 5c bis 5f dieses Bundesgesetzes Anwendung. Soweit es sich um Darbietungen zur Information mittels schriftlicher und grafischer Zeichen und Symbole handelt, darf der Anteil der Werbung an diesem Angebot täglich höchstens 11 vH betragen, wobei diese nicht auf die Werbezeit gemäß § 5 Abs. 9 anzurechnen ist.
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