§ 5c EpidemieG

Alte FassungIn Kraft seit 11.6.2022

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2022

Erhebung von Kontaktdaten

§ 5c.

(1) Zum Zweck der Ermittlung von Kontaktpersonen bei Umgebungsuntersuchungen kann, soweit und solange dies aufgrund der COVID-19-Pandemie unbedingt erforderlich und verhältnismäßig ist, längstens jedoch bis 30. Juni 2023, durch Verordnung bestimmt werden, dass

  1. 1. Betreiber von Gastronomiebetrieben,
  2. 2. Betreiber von Beherbergungsbetrieben,
  3. 3. Betreiber von nicht öffentlichen Freizeiteinrichtungen,
  4. 4. Betreiber von Kultureinrichtungen,
  5. 5. Betreiber von nicht öffentlichen Sportstätten,
  6. 6. Betreiber von Krankenanstalten und Kuranstalten,
  7. 7. Betreiber von Alten-, Pflege- und Behindertenheimen und
  8. 8. Organisatoren von Zusammenkünften (§ 5 COVID-19-MG)

(2) Von Abs. 1 Z 8 jedenfalls nicht erfasst sind

  1. 1. Zusammenkünfte im privaten Wohnbereich,
  2. 2. Versammlungen nach dem Versammlungsgesetz, BGBl. Nr. 98/1953,
  3. 3. Zusammenkünfte von Organen politischer Parteien und
  4. 4. Zusammenkünfte zur Religionsausübung.

(3) Verordnungen gemäß Abs. 1 können die Erhebung folgender Daten vorsehen:

  1. 1. Name,
  2. 2. Kontaktdaten, insbesondere, soweit vorhanden, Telefonnummer und E-Mail-Adresse,
  3. 3. Datum, Ort und Uhrzeit von Beginn und Ende des Aufenthalts und
  4. 4. soweit geboten, nähere Angaben zum konkreten Aufenhaltsort im Betrieb, in der Einrichtung oder am Veranstaltungsort.

(4) In Verordnungen gemäß Abs. 1 ist vorzusehen:

  1. 1. Die Daten sind für die Dauer von 28 Tagen aufzubewahren.
  2. 2. Eine Verarbeitung der Daten zu anderen Zwecken ist nicht zulässig.
  3. 3. Nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist sind die Daten unverzüglich zu löschen.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2022

Schlagworte

Altenheim, Pflegeheim

Zuletzt aktualisiert am

03.07.2023

Gesetzesnummer

10010265

Dokumentnummer

NOR40244227

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