§ 5c Dokumentation im Gesundheitswesen

Alte FassungIn Kraft seit 24.5.2013

Ist erstmals auf die Datenmeldung für das Berichtsjahr 2015 anzuwenden (vgl. § 12 Abs. 6).

§ 5c.

(1) Dem Hauptverband und dem Bundesministerium für Gesundheit ist die Herstellung eines Personenbezugs bei Verwendung der in diesem Hauptstück genannten Daten untersagt.

(2) Die in diesem Hauptstück genannten Institutionen haben dem Stand der Technik und der jeweils geltenden Rechtslage entsprechende Datensicherheitsmaßnahmen zu gewährleisten.

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