§ 5b KSchG

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.2004

§ 5b

Die §§ 5c bis 5i sind nicht anzuwenden auf

  1. 1. Verträge über Finanzdienstleistungen im Sinn des § 1 des Fern-Finanzdienstleistungs-Gesetzes, BGBl. I Nr. 62/2004,
  2. 2. Verträge über den Bau und den Verkauf von Immobilien oder über sonstige Rechte an Immobilien mit Ausnahme der Vermietung,
  3. 3. Verträge, die unter Verwendung von Warenautomaten oder automatisierten Geschäftsräumen geschlossen werden, und
  4. 4. Versteigerungen.

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