§ 5a
§ 5a. Die Verpflichtung zur Beibringung einer Ausübungsbewilligung wird für den Ausgangsvormerkverkehr zur Veredlung aufgehoben, wenn die Veredlung lediglich in einer kostenlosen Ausbesserung im Rahmen einer gesetzlichen oder vertraglichen Garantieverpflichtung besteht.
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