§ 5a Zollgesetz-Durchführungsverordnung 1992

Alte FassungIn Kraft seit 01.3.1993

Zu § 68 Abs. 9 ZollG

§ 5a

§ 5a. Die Verpflichtung zur Beibringung einer Ausübungsbewilligung wird für den Ausgangsvormerkverkehr zur Veredlung aufgehoben, wenn die Veredlung lediglich in einer kostenlosen Ausbesserung im Rahmen einer gesetzlichen oder vertraglichen Garantieverpflichtung besteht.

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