Letztvertreiber
§ 5a.
(1) Wer Transport- oder Verkaufsverpackungen auch an Letztverbraucher abgibt (Letztvertreiber), hat jedenfalls für diese Verpackungen entweder nachweislich an einem flächendeckenden Sammel- und Verwertungssystem teilzunehmen oder Maßnahmen im Sinne des § 3 Abs. 6 lit. a oder § 5 Abs. 7 lit. a zu setzen und die geforderten Rücklaufquoten gemäß § 3 Abs. 6 und § 5 Abs. 7 zu erreichen, soweit nicht bereits eine vorgelagerte Stufe (Hersteller oder Vertreiber) nachweislich diese Verpflichtungen erfüllt.
(2) Als Nachweis gilt die rechtsverbindliche Erklärung des jeweiligen vorgelagerten Herstellers oder Vertreibers, daß dieser im erklärten Ausmaß für die Erfüllung der Verpflichtung sorgt. Diese rechtsverbindliche Erklärung kann insbesondere auf der Rechnung oder auf dem Lieferschein erfolgen. Dabei sind jene Verpackungen oder verpackte Waren nach Art und Menge auszuweisen, für die keine Inanspruchnahme eines flächendeckenden Sammel- und Verwertungssystems erfolgt.
Schlagworte
Transportverpackung, Sammelsystem
Zuletzt aktualisiert am
19.04.2021
Gesetzesnummer
10001214
Dokumentnummer
NOR12015435
alte Dokumentnummer
N1199548132J
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