§ 5a.
(1) Einem Versicherungsunternehmen mit Sitz außerhalb des EWR, das in einem anderen Vertragsstaat des EWR bereits eine Konzession besitzt oder beantragt hat, ist, wenn dies nicht die Interessen der Versicherten gefährdet, zu genehmigen, daß
- 1. das Eigenmittelerfordernis auf der Grundlage seiner gesamten Geschäftstätigkeit in den Vertragsstaaten berechnet wird,
- 2. abweichend von § 73g Abs. 6 die dort genannten Vermögenswerte zur Gänze in anderen Vertragsstaaten belegen sein können, in denen das Unternehmen seine Tätigkeit ausübt,
- 3. es die Kaution nur in einem der Vertragsstaaten zu stellen hat, in denen es seine Tätigkeit ausübt.
(2) Die Genehmigung gemäß Abs. 1 darf nur mit Zustimmung der übrigen zuständigen Behörden in den anderen Vertragsstaaten erteilt werden, in denen das Unternehmen eine Konzession besitzt oder beantragt hat. Sie wird in dem Zeitpunkt wirksam, zu dem eine der zuständigen Behörden sich gegenüber den anderen zuständigen Behörden bereit erklärt hat, die Überwachung der Eigenmittelausstattung für die gesamte Geschäftstätigkeit in den Vertragsstaaten zu übernehmen.
(3) Die Genehmigung gemäß Abs. 1 ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung weggefallen sind oder eine oder mehrere der anderen zuständigen Behörden es verlangen.
(4) Das Versicherungsunternehmen hat in seinem Antrag auf Genehmigung gemäß Abs. 1 anzugeben, welche Behörde künftig die Eigenmittelausstattung für die gesamte Geschäftstätigkeit in den Vertragsstaaten überwachen soll. Ist dies die österreichische Versicherungsaufsichtsbehörde, so hat sich diese gegenüber den anderen zuständigen Behörden hiezu bereit zu erklären, sofern die Wahl des Versicherungsunternehmens sachlich begründet ist. In diesem Fall ist die Kaution im Inland zu stellen. Eine Ablehnung der Erklärung hat gegenüber dem Versicherungsunternehmen mit Bescheid zu erfolgen.
Zuletzt aktualisiert am
29.06.2023
Gesetzesnummer
10006594
Dokumentnummer
NOR12072119
alte Dokumentnummer
N5197820882L
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