§ 5a Rechtsstellung von Einrichtungen der OSZE in Österreich

Alte FassungIn Kraft seit 05.10.2002

§ 5a.

(1) Die in § 3 Abs. 1 genannten Einrichtungen, die in § 3 Abs. 2 genannten Büros, die Bediensteten dieser Einrichtungen und Büros und die in § 3a genannten Vertreter, Mitarbeiter und Büros sind von allen Pflichtbeiträgen an die österreichischen Sozialversicherungseinrichtungen befreit.

(2) Die in § 3 Abs. 1 und 2 genannten Bediensteten haben das Recht, jedem einzelnen Zweig der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung sowie der Arbeitslosenversicherung beizutreten. Diese Versicherung hat die gleichen Rechtswirkungen wie eine Pflichtversicherung.

(3) Die in Abs. 2 genannten Personen können das Recht nach Abs. 2 binnen drei Monaten nach In-Kraft-Treten dieses Paragraphen oder binnen drei Monaten nach dem Beginn ihres Beschäftigungsverhältnisses in Österreich bei der Einrichtung oder dem Büro durch Abgabe einer schriftlichen Erklärung geltend machen.

(4) Die Versicherung nach Abs. 2 beginnt in dem gewählten Zweig mit dem Beginn der Beschäftigung in Österreich bei der Einrichtung oder dem Büro, wenn die Erklärung binnen sieben Tagen nach In-Kraft-Treten dieses Paragraphen oder nach Beginn der Beschäftigung abgegeben wird, sonst mit dem der Abgabe der Erklärung nächstfolgenden Tag.

(5) Die Versicherung endet mit dem Ende der Beschäftigung in Österreich bei der Einrichtung oder dem Büro.

(6) Die in Abs. 2 genannten Personen haben für die Dauer der Versicherung die Beiträge zur Gänze an die Wiener Gebietskrankenkasse zu entrichten.

(7) Die nach Abs. 3 abzugebenden Erklärungen werden von der Einrichtung oder dem Büro der Wiener Gebietskrankenkasse übermittelt. Die Einrichtung oder das Büro erteilt der Wiener Gebietskrankenkasse auf Ersuchen die für die Durchführung der Versicherung erforderlichen Auskünfte.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2002

Schlagworte

Krankenversicherung, Unfallversicherung

Zuletzt aktualisiert am

08.06.2018

Gesetzesnummer

10001402

Dokumentnummer

NOR40036036

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