§ 5a.
(1) Für die im Zusammenhang mit der Anmeldung durchzuführenden wissenschaftlichen Untersuchungen und Kontrollversuche ist vom Anmelder eine Gebühr zu entrichten.
(2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen die Gebühr entsprechend den erfahrungsgemäß im Durchschnitt für die jeweilige Kulturpflanzenart erwachsenden Kosten der wissenschaftlichen Untersuchungen und Kontrollversuche pauschal durch Verordnung festzusetzen.
(3) Die Gebühr ist im Zeitpunkt der Anmeldung fällig.
Zuletzt aktualisiert am
24.03.2021
Gesetzesnummer
10010247
Dokumentnummer
NOR12129744
alte Dokumentnummer
N8194737803L
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)