§ 5a KlubFinG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1998

§ 5a.

Für die Jahre 1998 und 1999 sind für die Berechnung der Beiträge und Zuwendungen nach den §§ 2 bis 4a die Entgeltansätze des Jahres 1997 heranzuziehen.

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