§ 5a.
Bei Kreditinstitutsgruppen, deren übergeordnetes Institut eine Finanz-Holdinggesellschaft oder eine Mutterfinanz-Holdinggesellschaft oder eine EWR-Mutterfinanz-Holdinggesellschaft mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat gemäß § 30 Abs. 2 BWG ist, hat das übergeordnete Kreditinstitut die Meldung gemäß § 4 oder § 5 sowohl unter Einbeziehung als auch unter Ausklammerung dieser Finanz-Holdinggesellschaft oder Mutterfinanz-Holdinggesellschaft oder EWR-Mutterfinanz-Holdinggesellschaft mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat (mehrfache Konsolidierung) vorzunehmen.
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