§ 5a
§ 5a. Reichen die dem Landeshauptmann gemäß § 5 Abs. 1 übermittelten Daten für die Erfordernisse der Hydrographie oder der Erhebung der Wassergüte nicht aus, so hat der Landeshauptmann über Weisung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft in § 5 Abs. 1 genannte Personen, soweit ihnen dies zumutbar ist, mit Bescheid zu verpflichten, bestimmte ergänzende Beobachtungen und Messungen mit ihren gewässerkundlichen Einrichtungen vorzunehmen.
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