§ 5a HGG

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1991

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 368/1991

Besoldung der Zeitsoldaten

§ 5a.

(1) Wehrpflichtigen, die einen Wehrdienst als Zeitsoldaten leisten, gebührt für jeden Kalendermonat eines solchen Präsenzdienstes eine Monatsprämie. Die Höhe der Monatsprämie beträgt

  1. 1. bei einem Wehrdienst als Zeitsoldat im Falle eines Verpflichtungszeitraumes von weniger als einem Jahr4 797 S;
  1. 2. bei einem Wehrdienst als Zeitsoldat im Falle eines Verpflichtungszeitraumes von mindestens einem Jahr
  1. a) für Wehrmänner, Gefreite und Korporale8 637 S,
  2. b) für Zugsführer9 066 S,
  3. c) für Unteroffiziere9 762 S,
  4. d) für Offiziere10 779 S.

(2) Zeitsoldaten mit einem Verpflichtungszeitraum von mindestens einem Jahr gebührt für die mit ihrem Dienst verbundenen Belastungen eine monatliche Vergütung von 500 S.

(3) Für jene Zeitsoldaten mit einem Verpflichtungszeitraum von mindestens einem Jahr, die in der unmittelbaren Ausbildung von Wehrpflichtigen tätig sind, insbesondere als Zugs- und Gruppenkommandanten, und auf Grund der dienstlichen Erfordernisse tatsächlich Mehrleistungen zu erbringen haben, erhöht sich die Vergütung nach Abs. 2 monatlich um 300 S.

(4) Zeitsoldaten, die nach § 2 Abs. 1 lit. a bis c des Wehrgesetzes 1990 eingesetzt sind, gebührt an Stelle der Vergütungen nach Abs. 2 und 3 eine Einsatzvergütung. Die Höhe der Einsatzvergütung beträgt monatlich

  1. 1. für Wehrmänner und Chargen8 000 S,
  2. 2. für Unteroffiziere9 200 S,
  3. 3. für Offiziere10 800 S.

(5) Wehrpflichtigen, die im Anschluß an einen Wehrdienst als Zeitsoldat einen außerordentlichen Präsenzdienst im Falle des § 39 Abs. 2 des Wehrgesetzes 1990 leisten, gebühren die Geldleistungen nach Abs. 1 bis 4 in gleicher Höhe wie jene Geldleistungen, die ihnen bei einer Fortsetzung ihres Wehrdienstes als Zeitsoldat zugestanden wären.

(6) Erstreckt sich der Anspruch auf die Monatsprämie oder die Vergütungen nach Abs. 2 bis 4 auf Bruchteile eines Monats, so gebühren diese mit je einem Dreißigstel für jeden Kalendertag dieser Bruchteile.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 368/1991

Schlagworte

Zugskommandant

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2025

Gesetzesnummer

10005597

Dokumentnummer

NOR12063274

alte Dokumentnummer

N4199116104J

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