Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 630/1982
Befähigungsnachweis
§ 5a.
(1) Die Befähigung ist durch Zeugnisse über eine mindestens vierjährige fachliche Tätigkeit in dem jeweils angestrebten Gewerbe selbst oder in einem dem Gewerbe fachlich nahestehenden Berufszweig sowie über eine erfolgreich abgelegte Prüfung vor einer Kommission nachzuweisen. Unter fachlicher Tätigkeit ist eine Tätigkeit zu verstehen, die geeignet ist, die Erfahrungen und Kenntnisse – insbesondere in technischer und kaufmännischer Hinsicht – zu vermitteln, die zur selbständigen Ausübung des betreffenden Gewerbes erforderlich sind.
(2) Der Bundesminister für Verkehr hat unter Bedachtnahme auf den jeweiligen Stand der Entwicklung des betreffenden Gewerbes, auf die von Personen, die die Leistungen des Gewerbes in Anspruch nehmen, üblicherweise gestellten Anforderungen, auf Gefahren für Leben, Gesundheit oder Eigentum, die von der Gewerbeausübung ausgehen können, auf die an die selbständige Ausübung des Gewerbes zu stellenden Anforderungen und auf die für das Gewerbe geltenden besonderen Rechtsvorschriften durch Verordnung die erforderlichen Vorschriften für die Zulassung zu den Prüfungen und den Stoff der schriftlichen und mündlichen Prüfung zu erlassen.
(3) Die Prüfungskommissionen sind vom Landeshauptmann zu bestellen. In diese Kommissionen hat der Landeshauptmann zwei Personen, die das betreffende Gewerbe als Gewerbeinhaber oder Pächter seit mindestens drei Jahren ohne Unterbrechung ausüben oder in diesem Gewerbe als Geschäftsführer oder Filialgeschäftsführer ebensolange ohne Unterbrechung tätig sind, auf Grund eines Vorschlages der zuständigen Fachgruppe zu berufen. In die Kommissionen sind überdies unter Berücksichtigung der Fachgebiete der Prüfung zwei weitere Fachleute zu berufen; die Berufung eines dieser Fachleute wird vom Landeshauptmann auf Grund eines Vorschlages der zuständigen Kammer für Arbeiter und Angestellte vorgenommen. Wurden Vorschläge nicht innerhalb einer Frist von vier Wochen erstattet, hat der Landeshauptmann die jeweilige Berufung nach Anhörung der säumigen Stelle vorzunehmen. Zum Vorsitzenden der Kommission hat der Landeshauptmann einen für diese Aufgabe geeigneten Beamten des höheren Dienstes zu bestellen.
(4) Über die Zulassung zur Prüfung entscheidet der Landeshauptmann.
(5) Der Bundesminister für Verkehr hat unter Bedachtnahme auf den Prüfungsstoff für das betreffende Gewerbe durch Verordnung nähere Bestimmungen über
- 1. die an die prüfenden Fachleute zu stellenden Anforderungen,
- 2. die Anberaumung der Prüfungstermine,
- 3. das Ansuchen um Zulassung zur Prüfung,
- 4. die Dauer der Prüfung,
- 5. die auszustellenden Zeugnisse,
- 6. die vom Prüfling zu zahlende, dem besonderen Verwaltungsaufwand einschließlich einer angemessenen Entschädigung der Mitglieder der Prüfungskommission entsprechende Prüfungsgebühr, wobei auch auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Prüflings Bedacht genommen werden kann,
- 7. die aus den Prüfungsgebühren zu zahlende angemessene Entschädigung der Mitglieder der Prüfungskommission sowie
- 8. die Voraussetzung für die Rückzahlung der Prüfungsgebühr bei Nichtablegung oder teilweiser Ablegung der Prüfung sowie die Höhe der rückzuzahlenden Prüfungsgebühr
- zu erlassen.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 630/1982
Zuletzt aktualisiert am
06.02.2024
Gesetzesnummer
10006209
Dokumentnummer
NOR12068548
alte Dokumentnummer
N5195216754L
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