§ 5a Gelegenheitsverkehrs-Gesetz

Alte FassungIn Kraft seit 01.6.1987

Befähigungsnachweis

§ 5a.

(1) Die Erteilung der Konzession für

  1. 1. das mit Pferden betriebene Platzfuhrwerksgewerbe (§ 2 Abs. 2),
  2. 2. das Ausflugswagen-(Stadtrundfahrten-)Gewerbe (§ 3 Abs. 1 Z 1),
  3. 3. das Mietwagen-Gewerbe (§ 3 Abs. 1 Z 2) und
  4. 4. das Taxi-Gewerbe (§ 3 Abs. 1 Z 3)
  1. a) das Ausflugswagen-(Stadtrundfahrten-)Gewerbe und das mit Omnibussen ausgeübte Mietwagen-Gewerbe;
  2. b) das mit Personenkraftwagen ausgeübte Mietwagen-Gewerbe und das Taxi-Gewerbe.

(2) Die Befähigung ist durch eine Bestätigung eines Sozialversicherungsträgers über eine mindestens dreijährige, bei den mit Omnibussen ausgeübten Gelegenheitsverkehren über eine mindestens fünfjährige fachliche Tätigkeit in dem jeweils angestrebten Gewerbe selbst oder in einem Betrieb, in dem dieses Gewerbe gemeinsam mit anderen Gewerben ausgeübt wird, oder in einem dem Gewerbe fachlich nahestehenden Berufszweig sowie durch ein Zeugnis über eine erfolgreich abgelegte Prüfung vor einer Kommission nachzuweisen; der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr kann durch Verordnung unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse des betreffenden Gewerbes sowie auf die an die selbständige Ausübung des Gewerbes zu stellenden Anforderungen festlegen, daß für Personen mit einer bestimmten schulischen oder beruflichen Ausbildung eine kürzere fachliche Tätigkeit ausreicht. Unter fachlicher Tätigkeit ist eine Tätigkeit zu verstehen, die geeignet ist, die Erfahrungen und Kenntnisse – insbesondere in kaufmännischer Hinsicht – zu vermitteln, die zur selbständigen Ausübung des betreffenden Gewerbes erforderlich sind.

(3) Der Bundesminister für Verkehr hat unter Bedachtnahme auf den jeweiligen Stand der Entwicklung des betreffenden Gewerbes, auf die von Personen, die die Leistungen des Gewerbes in Anspruch nehmen, üblicherweise gestellten Anforderungen, auf Gefahren für Leben, Gesundheit oder Eigentum, die von der Gewerbeausübung ausgehen können, auf die an die selbständige Ausübung des Gewerbes zu stellenden Anforderungen und auf die für das Gewerbe geltenden besonderen Rechtsvorschriften durch Verordnung die erforderlichen Vorschriften für die Zulassung zu den Prüfungen und den Stoff der schriftlichen und mündlichen Prüfung zu erlassen. Bewerber um eine Konzession zur Ausübung des mit Pferden betriebenen Platzfuhrwerks-Gewerbes (§ 2 Abs. 2) haben lediglich eine mündliche Prüfung abzulegen.

(4) Die Prüfungskommissionen sind vom Landeshauptmann zu bestellen. In diese Kommissionen hat der Landeshauptmann zwei Personen, die das betreffende Gewerbe als Gewerbeinhaber oder Pächter seit mindestens drei Jahren ohne Unterbrechung ausüben oder in diesem Gewerbe als Geschäftsführer oder Filialgeschäftsführer ebensolange ohne Unterbrechung tätig sind, auf Grund eines Vorschlages der zuständigen Fachgruppe zu berufen. In die Kommissionen sind überdies unter Berücksichtigung der Fachgebiete der Prüfung zwei weitere Fachleute zu berufen; die Berufung eines dieser Fachleute wird vom Landeshauptmann auf Grund eines Vorschlages der zuständigen Kammer für Arbeiter und Angestellte vorgenommen. Wurden Vorschläge nicht innerhalb einer Frist von vier Wochen erstattet, hat der Landeshauptmann die jeweilige Berufung nach Anhörung der säumigen Stelle vorzunehmen. Zum Vorsitzenden der Kommission hat der Landeshauptmann einen für diese Aufgabe geeigneten Beamten des höheren Dienstes zu bestellen.

(5) Über die Zulassung zur Prüfung entscheidet der Landeshauptmann.

(6) Der Bundesminister für Verkehr hat unter Bedachtnahme auf den Prüfungsstoff für das betreffende Gewerbe durch Verordnung nähere Bestimmungen über

  1. 1. die an die prüfenden Fachleute zu stellenden Anforderungen,
  2. 2. die Anberaumung der Prüfungstermine,
  3. 3. das Ansuchen um Zulassung zur Prüfung,
  4. 4. die Dauer der Prüfung,
  5. 5. die auszustellenden Zeugnisse,
  6. 6. die vom Prüfling zu zahlende, dem besonderen Verwaltungsaufwand einschließlich einer angemessenen Entschädigung der Mitglieder der Prüfungskommission entsprechende Prüfungsgebühr, wobei auch auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Prüflings Bedacht genommen werden kann,
  7. 7. die aus den Prüfungsgebühren zu zahlende angemessene Entschädigung der Mitglieder der Prüfungskommission sowie
  8. 8. die Voraussetzungen für die Rückzahlung der Prüfungsgebühr bei Nichtablegung oder teilweiser Ablegung der Prüfung sowie die Höhe der rückzuzahlenden Prüfungsgebühr
  1. zu erlassen.

Zuletzt aktualisiert am

14.03.2025

Gesetzesnummer

10006211

Dokumentnummer

NOR12068504

alte Dokumentnummer

N5195211756Y

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