Lehr- und Forschungspersonal
§ 5a.
(1) Das Lehr- und Forschungspersonal an Fachhochschulen und an Fachhochschul-Studiengängen besteht aus hauptberuflich und aus nebenberuflich tätigen Personen.
(2) Nebenberuflich tätige Personen sind Personen, die
- 1. ausschließlich in der Lehre tätig sind und
- 2. nicht mehr als sechs Semesterwochenstunden lehren und
- 3. nachweislich einer anderen voll sozialversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit nachgehen.
(3) Nebenberufliches Lehrpersonal gemäß Abs. 2 kann sich von anderen geeigneten Personen vertreten lassen.
(4) § 98 ArbVG (personelles Informationsrecht) gilt auch für die Gruppe der nebenberuflich tätigen Personen, selbst wenn ein freies Dienstverhältnis oder eine selbständige Tätigkeit vorliegt.
Zuletzt aktualisiert am
03.08.2020
Gesetzesnummer
10009895
Dokumentnummer
NOR40092463
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