§ 5a FBG

Alte FassungIn Kraft seit 08.10.2004

§ 5a

Bei Europäischen Gesellschaften (SE) sind die für Aktiengesellschaften gemäß § 5 vorgesehenen Angaben sowie folgende weitere Angaben einzutragen:

  1. 1. im Fall der Sitzverlegung nach Österreich die bisherige Firma, der bisherige Sitz, das Register, bei dem die Gesellschaft geführt wurde, und die bisherige Nummer der Eintragung in dieses Register;
  2. 2. die beabsichtigte Verlegung des Sitzes in einen anderen Mitgliedstaat;
  3. 3. bei der Eintragung der Mitglieder des Verwaltungsrats (§ 3 Z 8) auch eine allfällige Funktion als Vorsitzender, Stellvertreter des Vorsitzenden oder geschäftsführender Direktor.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)