§ 5a Dokumentation im Gesundheitswesen

Alte FassungIn Kraft seit 24.5.2013

Ist erstmals auf die Datenmeldung für das Berichtsjahr 2015 anzuwenden (vgl. § 12 Abs. 6).

§ 5a.

(1) Der Hauptverband als Dienstleister des Bundesministers für Gesundheit hat im Wege der bei ihm eingerichteten Pseudonymisierungsstelle (gemäß § 31 Abs. 4 Z 10 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 189/1955, in der jeweils geltenden Fassung)

  1. 1. innerhalb einer den Anforderungen des Datenschutzes und der Datensicherheit entsprechenden technischen Infrastruktur mittels des vom Bundesminister für Gesundheit zur Verfügung gestellten Hardware Security Moduls (HSM) aus dem bPK GH-GD des Pfleglings ein nicht rückrechenbares Pseudonym zu generieren und zu verschlüsseln, wobei das bPK GH-GD einem Bereich zugeordnet ist, in dem der Hauptverband nicht zur Vollziehung berufen ist,
  2. 2. aus der Aufnahmezahl durch Einweg-Ableitung eine nicht rückrechenbare Datensatz-ID zu bilden und
  3. 3. die folgenden Daten für das erste Quartal bis 31. Mai des laufenden Jahres, für das erste Halbjahr bis 30. September des laufenden Jahres sowie für das vorangegangene Kalenderjahr bis 31. Mai des laufenden Jahres an den Bundesminister für Gesundheit zu übermitteln:
  1. a) Verschlüsselte Pseudonyme der Pfleglinge gemäß Z 1,
  2. b) Krankenanstaltennummer,
  3. c) Datensatz-ID.

    Maßgeblich für die Zuordnung der Daten zu einer Datenmeldung ist das Aufnahmedatum.

(2) Der technische Prozess zur Generierung der Pseudonyme ist so zu gestalten, dass keine Möglichkeit des Zugriffes auf die automatisierten Verarbeitungen im HSM während des Pseudonymisierungsvorgangs gemäß § 5a Abs. 1 Z 1 besteht. Es ist sicherzustellen, dass der für die Generierung der Pseudonyme zu verwendende Algorithmus dem Bundesministerium für Gesundheit und dem Hauptverband nicht bekannt ist und an einer durch Verordnung des Bundesministers für Gesundheit zu benennenden unabhängigen dritten Stelle sicher verwahrt wird.

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