§ 5a BThPG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2003

Ruhegenußberechnungsgrundlage

§ 5a

(1) Die Ruhegenußberechnungsgrundlage ist wie folgt zu ermitteln:

  1. 1. Für jeden nach dem 31. Dezember 1979 liegenden Monat der Dienstzeit, für den ein Pensionsbeitrag geleistet wurde (Beitragsmonat), ist die Bemessungsgrundlage für den Pensionsbeitrag (Beitragsgrundlage) nach § 10 Abs. 2 bzw. § 7 Abs. 3 in der jeweils geltenden Fassung zu ermitteln. Sonderzahlungen und der Nebengebührendurchschnittssatz bleiben dabei außer Betracht.
  2. 2. Beitragsgrundlagen aus den dem Jahr der Wirksamkeit des Ausscheidens aus dem Dienststand vorangegangenen Jahren sind mit den am Stichtag geltenden Aufwertungsfaktoren gemäß den §§ 108 Abs. 4 und 108c des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, aufzuwerten. Stichtag ist der erste Tag des Ruhestandes.
  3. 3. Liegen mindestens 216 Beitragsmonate vor, so ist die Ruhegenußberechnungsgrundlage die Summe der 216 höchsten Beitragsgrundlagen nach Z 1 und 2, geteilt durch 216. Im Falle des Ausscheidens aus dem Dienststand nach dem vollendeten
  1. a) 61. Lebensjahr tritt an die Stelle der Zahl „216'' jeweils die Zahl „209'',
  2. b) 62. Lebensjahr tritt an die Stelle der Zahl „216'' jeweils die Zahl „202'',
  3. c) 63. Lebensjahr tritt an die Stelle der Zahl „216'' jeweils die Zahl „195'',
  4. d) 64. Lebensjahr tritt an die Stelle der Zahl „216'' jeweils die Zahl „188'',
  5. e) 65. Lebensjahr tritt an die Stelle der Zahl „216'' jeweils die Zahl „180''.
  1. 4. Liegen weniger als die nach Z 3 jeweils zu berücksichtigenden Beitragsmonate vor, so ist die Ruhegenußberechnungsgrundlage die Summe aller Beitragsgrundlagen nach Z 1 und 2, geteilt durch die Anzahl der vorhandenen Beitragsmonate.

(2) Für Zeiten, während der der Bundestheaterbedienstete mit Auftrittshonorar entlohnt wurde, sind die Beitragsgrundlagen abweichend von Abs. 1 Z 1 wie folgt zu ermitteln:

  1. 1. Die Summe der Bemessungsgrundlagen für den Pensionsbeitrag (§ 10 Abs. 3 bzw. § 7 Abs. 3) jedes Spieljahres, ist im Verhältnis 6:7 zu vermindern.
  2. 2. Das Ergebnis dieser Berechnung ist durch die Zahl der im betreffenden Spieljahr für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbaren Monate zu dividieren.
  3. 3. Der Quotient ist die Beitragsgrundlage.

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