Ruhegenußberechnungsgrundlage
§ 5a
(1) Die Ruhegenußberechnungsgrundlage ist wie folgt zu ermitteln:
- 1. Für jeden nach dem 31. Dezember 1979 liegenden Monat der Dienstzeit, für den ein Pensionsbeitrag geleistet wurde (Beitragsmonat), ist die Bemessungsgrundlage für den Pensionsbeitrag (Beitragsgrundlage) nach § 10 Abs. 2 bzw. § 7 Abs. 3 in der jeweils geltenden Fassung zu ermitteln. Sonderzahlungen und der Nebengebührendurchschnittssatz bleiben dabei außer Betracht.
- 2. Beitragsgrundlagen aus den dem Jahr der Wirksamkeit des Ausscheidens aus dem Dienststand vorangegangenen Jahren sind mit den am Stichtag geltenden Aufwertungsfaktoren gemäß den §§ 108 Abs. 4 und 108c des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, aufzuwerten. Stichtag ist der erste Tag des Ruhestandes.
- 3. Liegen mindestens 216 Beitragsmonate vor, so ist die Ruhegenußberechnungsgrundlage die Summe der 216 höchsten Beitragsgrundlagen nach Z 1 und 2, geteilt durch 216. Im Falle des Ausscheidens aus dem Dienststand nach dem vollendeten
- a) 61. Lebensjahr tritt an die Stelle der Zahl „216'' jeweils die Zahl „209'',
- b) 62. Lebensjahr tritt an die Stelle der Zahl „216'' jeweils die Zahl „202'',
- c) 63. Lebensjahr tritt an die Stelle der Zahl „216'' jeweils die Zahl „195'',
- d) 64. Lebensjahr tritt an die Stelle der Zahl „216'' jeweils die Zahl „188'',
- e) 65. Lebensjahr tritt an die Stelle der Zahl „216'' jeweils die Zahl „180''.
- 4. Liegen weniger als die nach Z 3 jeweils zu berücksichtigenden Beitragsmonate vor, so ist die Ruhegenußberechnungsgrundlage die Summe aller Beitragsgrundlagen nach Z 1 und 2, geteilt durch die Anzahl der vorhandenen Beitragsmonate.
(2) Für Zeiten, während der der Bundestheaterbedienstete mit Auftrittshonorar entlohnt wurde, sind die Beitragsgrundlagen abweichend von Abs. 1 Z 1 wie folgt zu ermitteln:
- 1. Die Summe der Bemessungsgrundlagen für den Pensionsbeitrag (§ 10 Abs. 3 bzw. § 7 Abs. 3) jedes Spieljahres, ist im Verhältnis 6:7 zu vermindern.
- 2. Das Ergebnis dieser Berechnung ist durch die Zahl der im betreffenden Spieljahr für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbaren Monate zu dividieren.
- 3. Der Quotient ist die Beitragsgrundlage.
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