§ 5a AVV

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2011

Pflichten des Erzeugers von Abfällen, die § 6a Abs. 1 unterliegen

Pflichten des Erzeugers von Abfällen, die § 6a Abs. 1 unterliegen

§ 5a.

Eine Vermischung von Abfällen, die § 6a  Abs. 1 unterliegen und in Mitverbrennungsanlagen verbrannt werden sollen, ist zulässig, wenn

  1. 1. für jeden einzelnen Abfall bereits ein gültiger Beurteilungsnachweis vorliegt oder
  2. 2. die Abfälle nachweislich einer Aufbereitung zugeführt werden, in deren Rahmen es zu einer Schadstoffentfrachtung hinsichtlich jener Parameter kommt, bei denen eine Überschreitung der Inputgrenzwerte festgestellt worden ist oder bei denen der begründete Verdacht auf eine solche Überschreitung besteht, sodass nicht allein durch das Vermischen die Grenzwerte eingehalten werden.

Durch eine bloße Zerkleinerung, Trocknung oder Pelletierung (Konfektionierung) kommt es zu keiner Schadstoffentfrachtung im Sinne der Z 2.

Zuletzt aktualisiert am

12.04.2021

Gesetzesnummer

20002239

Dokumentnummer

NOR40125812

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