§ 5a Aufnahms- und Eignungsprüfungen

Alte FassungIn Kraft seit 29.7.1994

Prüfungsgebiete der Eignungsprüfung für Kollegs an Bildungsanstalten

für Kindergartenpädagogik

§ 5a

§ 5a. Im Rahmen der Eignungsprüfung ist eine praktische Prüfung gemäß § 5 Abs. 7 abzulegen.

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