1. Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/1997 2. aufgehoben durch Art. 7 Z 12, BGBl. I Nr. 139/1997
Versicherungsgrenze für die gemäß § 4 Abs. 4 und 5 Versicherten
Versicherungsgrenze für die gemäß § 4 Abs. 4 und 5 Versicherten
§ 5a.
(1) Eine Versicherung gemäß § 4 Abs. 4 tritt nur dann ein, wenn der Teil des auf einen Kalendermonat entfallenden vereinbarten Entgeltes, der sich aus der Teilung des gesamten vereinbarten Entgeltes durch die Anzahl der für die Tätigkeit (Erbringung der Leistung) vereinbarten Kalendermonate ergibt (monatliches Entgelt), den Betrag von 7 000 S übersteigt. Dabei sind auch Kalendermonate, die nur zum Teil von der vereinbarten Tätigkeit (Leistung) ausgefüllt werden, als volle Kalendermonate zu zählen.
(2) Abweichend von Abs. 1 sind Personen gemäß § 4 Abs. 4 oder 5 auch dann versichert, wenn
- 1. in einem Kalendermonat die Summe der monatlichen Entgelte (Abs. 1) aus mehreren Vereinbarungen gemäß § 4 Abs. 4 und 5, die mit ein und demselben Auftraggeber (Dienstgeber) abgeschlossen wurden, den Betrag gemäß Abs. 1 übersteigt oder
- 2. die Höhe des vereinbarten Entgeltes und/oder die Dauer der vereinbarten Tätigkeit (Leistungserbringung) zum Zeitpunkt des Beginnes der Pflichtversicherung nicht feststeht oder
- (Anm.: Z 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 39/1997)
1. Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/1997
2. aufgehoben durch Art. 7 Z 12, BGBl. I Nr. 139/1997
Zuletzt aktualisiert am
26.03.2024
Gesetzesnummer
10008147
Dokumentnummer
NOR12113209
alte Dokumentnummer
N6199746701L
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