§ 5a wurde mit Novelle BGBl. II Nr. 381/2024 im 2. Abschnitt eingefügt. Die Abschnittsüberschrift wurde daher hierher übernommen.
2. Abschnitt
Gemeinsame Bestimmungen für die fachärztliche Ausbildung Umfang der Ausbildung
§ 5a.
(1) Wer die im Ärztegesetz 1998 angeführten Erfordernisse für eine unselbständige Ausübung des ärztlichen Berufes als Turnusärztin/Turnusarzt erfüllt und die selbständige Ausübung des ärztlichen Berufes auf einem Gebiet der Medizin als Fachärztin/Facharzt beabsichtigt, hat, unbeschadet des Abs. 3, eine Ausbildung in der Dauer von zumindest 72 Monaten gemäß derAnlage betreffend das jeweilige Sonderfach zu absolvieren. Abweichend davon umfasst die Ausbildung im Sonderfach Allgemeinmedizin und Familienmedizin eine Gesamtdauer von zumindest 60 Monaten, die Ausbildung im Sonderfach Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie eine Gesamtdauer von zumindest 48 Monaten.
- 1. die Basisausbildung gemäß § 6, sofern in der Anlage des jeweiligen Sonderfaches nicht davon abgesehen wird,
- 2. die Sonderfach-Grundausbildung in der Dauer von zumindest 27 Monaten, ausgenommen die Ausbildung in chirurgischen Fachgebieten in der Dauer von zumindest 15 Monaten,
- 3. die Sonderfach-Schwerpunktausbildung in der Dauer von zumindest 27 Monaten, sofern in der Anlage des jeweiligen Sonderfaches nicht anderes festgelegt ist,
- im Rahmen von sich auf den fachärztlichen Turnus beziehenden Arbeitsverhältnissen sowie
- 4. die Absolvierung einer fachärztlichen Prüfung.
(3) In denAnlagen 1 bis 32 wird jeweils die Dauer der Sonderfach-Grundausbildung und der Sonderfach-Schwerpunktausbildung festgelegt.
(4) Die Sonderfach-Schwerpunktausbildung gliedert sich in Module, wobei die Mindestdauer eines Moduls grundsätzlich neun Monate beträgt und die Module wahlweise zu absolvieren sind, sofern in denAnlagen zur Sonderfach-Schwerpunktausbildung nicht anderes festgelegt ist.
(5) Die in den jeweiligen Sonderfachbereichen zu erwerbenden Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten ergeben sich aus der gemäß § 24 Abs. 2 in Verbindung mit § 117c Abs. 2 Z 2 des Ärztegesetzes 1998 von der Österreichischen Ärztekammer zu erlassenden Verordnung.
(6) In der Ausbildung ist der Erwerb psychosozialer Kompetenz vorzusehen, der auch Supervision mit der Möglichkeit zur Selbstreflexion zu umfassen hat.
(7) Die Ausbildung hat begleitende theoretische Unterweisungen zu enthalten und Kenntnisse in den für die Ausübung des ärztlichen Berufes einschlägigen Rechtsvorschriften, in der Dokumentation und in der Qualitätssicherung zu vermitteln.
(8) Die Turnusärztinnen/Turnusärzte sind zur persönlichen Mitarbeit heranzuziehen und haben entsprechend ihrem Ausbildungsstand Mitverantwortung zu übernehmen.
(9) Sofern die in Ausbildung im Sonderfach Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin oder im Sonderfach Kinder- und Jugendpsychiatrie und Psychotherapeutische Medizin stehenden Turnusärztinnen/Turnusärzte Ausbildungsinhalte gemäß dem Psychotherapiegesetz, BGBl. Nr. 361/1990, oder dem Psychotherapiegesetz 2024 (PThG 2024), BGBl. I Nr. 49/2024, absolviert haben, gelten diese Ausbildungsinhalte unter der Voraussetzung der Gleichwertigkeit als Ausbildungsinhalte für den jeweiligen Ausbildungsteil Psychotherapeutische Medizin.
§ 5a wurde mit Novelle BGBl. II Nr. 381/2024 im 2. Abschnitt eingefügt. Die Abschnittsüberschrift wurde daher hierher übernommen.
Zuletzt aktualisiert am
20.12.2024
Gesetzesnummer
20009186
Dokumentnummer
NOR40267413
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