§ 5 Zuteilungsverordnung

Alte FassungIn Kraft seit 14.4.2007

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (vgl. BGBl. II Nr. 279/2007).

§ 5.

Die Zuteilung erfolgt per Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft für jene Anlagen, die in Anhang 1 angeführt sind.

Zuletzt aktualisiert am

17.01.2025

Gesetzesnummer

20005300

Dokumentnummer

NOR40087128

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