§ 5
Die in der Anlage zur Stammfassung dieser Verordnung festgelegten Formulare 1 bis 6 können aufbrauchend verwendet werden, die Formulare 1 und 2 haben jedoch mit 1. Juni 2000 den in der Anlage in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 493/1999 festgelegten technischen Spezifikationen zu entsprechen.
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