§ 5 ZusatzstoffeKennzV

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1994

§ 5

(1) Zusatzstoffe, die nicht den Anforderungen dieser Verordnung, aber nach den bisher geltenden lebensmittelrechtlichen Bestimmungen entsprechend in Verkehr gebracht wurden, dürfen noch bis 31. Dezember 1994 in Verkehr gebracht werden.

(2) Die Verordnung über die Kennzeichnung von Zusatzstoffen für Lebensmittel und Verzehrprodukte, BGBl. Nr. 195/1978 in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 596/1990, tritt außer Kraft.

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