§ 5 Zulagenverordnung für Schulleiter an land- und forstwirtschaftlichen Schulen

Alte FassungIn Kraft seit 01.2.1956

§ 5.

Für die Einreihung der landwirtschaftlichen Berufs(Fortbildungs)schulen für die weibliche Jugend in Dienstzulagengruppen sind die für die Einreihung der niederen land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen geltenden Bestimmungen sinngemäß anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

28.04.2025

Gesetzesnummer

10008164

Dokumentnummer

NOR12094281

alte Dokumentnummer

N61957102290

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