§ 5.
Für die Einreihung der landwirtschaftlichen Berufs(Fortbildungs)schulen für die weibliche Jugend in Dienstzulagengruppen sind die für die Einreihung der niederen land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen geltenden Bestimmungen sinngemäß anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
28.04.2025
Gesetzesnummer
10008164
Dokumentnummer
NOR12094281
alte Dokumentnummer
N61957102290
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