§ 5.
(1) Die Befugnis eines Ziviltechnikers ist österreichischen Staatsbürgern und ihnen durch zwischenstaatliche Vereinbarungen gleichgestellten Personen zu verleihen, wenn die für die Ausübung erforderliche fachliche Befähigung (§ 6) nachgewiesen wurde und kein Ausschließungsgrund vorliegt.
(2) Von der Verleihung einer Befugnis sind Personen ausgeschlossen:
- 1. die in ihrer Handlungsfähigkeit beschränkt sind,
- 2. über deren Vermögen der Konkurs anhängig ist oder innerhalb der letzten fünf Jahre eröffnet oder mangels hinreichenden Vermögens nicht eröffnet worden ist,
- 3. denen die Befugnis aberkannt wurde, es sei denn, gemäß § 17 Abs. 2 Z 1,
- 4. die in einem öffentlichen Dienstverhältnis des Dienststandes, es sei denn ausschließlich als Lehrer an öffentlichen oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Lehranstalten, stehen oder die aus dem öffentlichen Dienst auf Grund eines Disziplinarerkenntnisses entlassen wurden,
- 5. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 86/1997)
- 6. die nicht über die zur Ausübung erforderliche Zuverlässigkeit verfügen.
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