Vergeltungsmaßnahmen
§ 5.
Wenn inländische Waren in einem ausländischen Zollgebiet benachteiligenden Abfertigungsbestimmungen unterworfen werden, hat der Bundesminister für Finanzen für Waren, die aus diesem ausländischen Zollgebiet eingeführt werden, entsprechende Abfertigungsmaßnahmen anzuordnen.
Zuletzt aktualisiert am
04.06.2024
Gesetzesnummer
10004557
Dokumentnummer
NOR12049522
alte Dokumentnummer
N3198810368F
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