§ 5 ZollG

Alte FassungIn Kraft seit 03.12.1988

Vergeltungsmaßnahmen

§ 5.

Wenn inländische Waren in einem ausländischen Zollgebiet benachteiligenden Abfertigungsbestimmungen unterworfen werden, hat der Bundesminister für Finanzen für Waren, die aus diesem ausländischen Zollgebiet eingeführt werden, entsprechende Abfertigungsmaßnahmen anzuordnen.

Zuletzt aktualisiert am

04.06.2024

Gesetzesnummer

10004557

Dokumentnummer

NOR12049522

alte Dokumentnummer

N3198810368F

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