§ 5 ZollAnm-V 2016

Alte FassungIn Kraft seit 01.5.2016

§ 5.

(1) Beteiligte und deren Vertreter, die an Informatikverfahren teilnehmen und dafür von den Zollbehörden eine Teilnehmeridentifikation, Benutzeridentifikation, ein Passwort bzw. eine persönliche Identifikationsnummer (RIN) erhalten, haben diese sorgfältig zu verwahren, soweit zumutbar Zugriffe darauf zu verhindern und die Weitergabe der Benutzeridentifikation, des Passworts bzw. der persönlichen Identifikationsnummer zu unterlassen.

(2) Wird eine der in § 3 genannten Förmlichkeiten unter einer bestimmten Teilnehmeridentifikation durchgeführt, so gilt diese unabhängig davon, wer die Übermittlung tatsächlich durchführt, als Förmlichkeit desjenigen, auf den diese Teilnehmeridentifikation ausgestellt worden ist, es sei denn, der Teilnehmer macht glaubhaft, dass diese Förmlichkeit trotz Einhaltung seiner Sorgfaltspflichten gemäß Absatz 1 unter missbräuchlicher Verwendung seiner Teilnehmeridentität durch einen Dritten durchgeführt wurde.

Zuletzt aktualisiert am

30.01.2025

Gesetzesnummer

20009530

Dokumentnummer

NOR40181006

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