§ 5.
(1) Das bewilligungserteilende Zollamt hat aus Gründen der Zweckmäßigkeit, aus verwaltungsökonomischen Gründen, sowie unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Bedürfnisse, die Zeiträume und die Standorte, in denen die operationelle Abwicklung der Ausgangsbestätigungen vorzunehmen ist, in der Bewilligung festzusetzen.
Zuletzt aktualisiert am
20.12.2018
Gesetzesnummer
20009483
Dokumentnummer
NOR40180100
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