Meldung von Unfällen und Störungen
§ 5.
Unfälle und Störungen, die nicht als Ereignisse gemäß § 1 gelten, sind unverzüglich von den in § 136 Abs. 1 des Luftfahrtgesetzes angeführten Personen an die zentrale Meldestelle der Austro Control GmbH zu melden.
Zuletzt aktualisiert am
17.07.2017
Gesetzesnummer
20005538
Dokumentnummer
NOR40092188
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