§ 5 ZMÜ-V

Alte FassungIn Kraft seit 25.2.1995

§ 5.

(1) Die Übermittlung der Daten der Zusammenfassenden Meldung hat in einer Sendung zu erfolgen.

(2) Werden Daten einer Zusammenfassenden Meldung mehrfach übermittelt, sind die jeweils zuletzt übermittelten Daten maßgeblich.

Zuletzt aktualisiert am

29.10.2018

Gesetzesnummer

10004951

Dokumentnummer

NOR12054383

alte Dokumentnummer

N3199546510J

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