§ 5.
(1) Die Übermittlung der Daten der Zusammenfassenden Meldung hat in einer Sendung zu erfolgen.
(2) Werden Daten einer Zusammenfassenden Meldung mehrfach übermittelt, sind die jeweils zuletzt übermittelten Daten maßgeblich.
Zuletzt aktualisiert am
29.10.2018
Gesetzesnummer
10004951
Dokumentnummer
NOR12054383
alte Dokumentnummer
N3199546510J
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