§ 5.
Auf dem Bescheid des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten, mit dem die Zulassung zur Prüfung verfügt wurde, ist zu vermerken, ob der Prüfungswerber für befähigt oder nicht für befähigt erkannt wurde. Außerdem ist ihm darüber ein Prüfungszeugnis auszustellen.
Zuletzt aktualisiert am
03.05.2019
Gesetzesnummer
10012428
Dokumentnummer
NOR12155488
alte Dokumentnummer
N9199440686J
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