§ 5 ZIS-AbfrageV

Alte FassungIn Kraft seit 22.11.2016

Sensible Infrastrukturen

§ 5.

(1) Der Antragsteller hat bei jeder Antragstellung gemäß § 4 Abs. 1 oder Abs. 2 bekanntzugeben, ob auch die Zugänglichmachung von Informationen über die Einmeldeverpflichteten beantragt wird, die im Abfragegebiet Standorte, Leitungswege, Netzkomponenten oder Bauvorhaben gemäß § 3 Abs. 5 ZIS-EinmeldeV als sensibel markiert haben.

(2) Wird die Zugänglichmachung von Informationen gemäß Abs. 1 nicht beantragt, hat die RTR-GmbH dem Antragsteller keine Informationen über gegebenenfalls gemäß § 3 Abs. 5 ZIS-EinmeldeV markierten Standorte, Leitungswege, Netzkomponenten oder Bauvorhaben im Abfragegebiet oder deren Inhaber (Einmeldeverpflichtete) zugänglich zu machen.

(3) Wird die Zugänglichmachung von Informationen gemäß Abs. 1 beantragt, hat die RTR-GmbH den Antragsteller darüber zu informieren,

  1. 1. ob und gegebenenfalls welche Einmeldeverpflichteten im Abfragegebiet Standorte, Leitungswege, Netzkomponenten oder Bauvorhaben gemäß § 3 Abs. 5 ZIS-EinmeldeV als sensibel markiert haben und
  2. 2. dass er gegebenenfalls die Zugänglichmachung der vorhandenen Daten über diese im Abfragegebiet gemäß § 3 Abs. 5 ZIS-EinmeldeV markierten Standorte, Leitungswege, Netzkomponenten oder Bauvorhaben beantragen kann.

(4) Wird die Zugänglichmachung der Informationen gemäß Abs. 3 Z 2 beantragt, hat die RTR-GmbH insoweit mit Bescheid gemäß § 8 Abs. 3 Z 2 zu entscheiden.

Zuletzt aktualisiert am

22.02.2019

Gesetzesnummer

20009697

Dokumentnummer

NOR40187751

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