Sensible Infrastrukturen
§ 5.
(1) Der Antragsteller hat bei jeder Antragstellung gemäß § 4 Abs. 1 oder Abs. 2 bekanntzugeben, ob auch die Zugänglichmachung von Informationen über die Einmeldeverpflichteten beantragt wird, die im Abfragegebiet Standorte, Leitungswege, Netzkomponenten oder Bauvorhaben gemäß § 3 Abs. 5 ZIS-EinmeldeV als sensibel markiert haben.
(2) Wird die Zugänglichmachung von Informationen gemäß Abs. 1 nicht beantragt, hat die RTR-GmbH dem Antragsteller keine Informationen über gegebenenfalls gemäß § 3 Abs. 5 ZIS-EinmeldeV markierten Standorte, Leitungswege, Netzkomponenten oder Bauvorhaben im Abfragegebiet oder deren Inhaber (Einmeldeverpflichtete) zugänglich zu machen.
(3) Wird die Zugänglichmachung von Informationen gemäß Abs. 1 beantragt, hat die RTR-GmbH den Antragsteller darüber zu informieren,
- 1. ob und gegebenenfalls welche Einmeldeverpflichteten im Abfragegebiet Standorte, Leitungswege, Netzkomponenten oder Bauvorhaben gemäß § 3 Abs. 5 ZIS-EinmeldeV als sensibel markiert haben und
- 2. dass er gegebenenfalls die Zugänglichmachung der vorhandenen Daten über diese im Abfragegebiet gemäß § 3 Abs. 5 ZIS-EinmeldeV markierten Standorte, Leitungswege, Netzkomponenten oder Bauvorhaben beantragen kann.
- Die RTR-GmbH hat die in Z 1 genannten Einmeldeverpflichteten unverzüglich über die Identität des Antragstellers und über das Abfragegebiet zu verständigen.
(4) Wird die Zugänglichmachung der Informationen gemäß Abs. 3 Z 2 beantragt, hat die RTR-GmbH insoweit mit Bescheid gemäß § 8 Abs. 3 Z 2 zu entscheiden.
Zuletzt aktualisiert am
22.02.2019
Gesetzesnummer
20009697
Dokumentnummer
NOR40187751
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