§ 5 ZIB-V

Alte FassungIn Kraft seit 05.7.2019

materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 147/2023

Ermittlung der geschätzten maximalen Download-Bandbreite und Upload-Bandbreite der versorgten Fläche im Mobilfunknetz

§ 5.

(1) Um die Vergleichbarkeit der gemeldeten Daten für die geschätzte maximale Bandbreite der versorgten Fläche nach Anlage 1 zu gewährleisten, ist nach Maßgabe der nachfolgenden Regelungen für jedes 100m Rasterelement die bezogen auf dessen Mittelpunkt höchstens zu erwartende Download-Bandbreite und Upload-Bandbreite abzubilden.

(2) Für die Berechnung der höchstens zu erwartenden Bandbreiten gemäß Abs. 1 wird jedes 100m Rasterelement jenem Sendestandort zugeordnet, der basierend auf Simulationsmodellen der Auskunftspflichtigen nach § 2 für dieses Rasterelement die stärkste Feldstärke am Empfangsort (Mittelpunkt des Rasterelements) erreicht. Je eingesetzter Mobilfunktechnologie (§ 1 Z 12 b. bis d.) ist sodann ausgehend vom Sendestandort in Abhängigkeit von Entfernung, Frequenz und Bebauungsdichte mittels technischer Simulation ein abnehmender Verlauf der höchstens zu erwartenden Bandbreiten zu ermitteln. Ein 100m Rasterelement gilt als versorgt, wenn bezogen auf dessen Mittelpunkt noch eine ausreichende (Abs. 3) Feldstärke am Empfangsort erreicht wird.

(3) Die RTR-GmbH hat die von den Auskunftspflichtigen herangezogenen genauen Parameter der technischen Simulation (zB Bebauungsdichteklassen; Verlaufsfunktionen; für die Versorgung noch ausreichende Feldstärke) auf ihrer Homepage zu veröffentlichen und für die Möglichkeit der kostenlosen Abrufbarkeit durch die Auskunftspflichtigen zu sorgen.

Zuletzt aktualisiert am

19.05.2023

Gesetzesnummer

20010713

Dokumentnummer

NOR40215854

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