§ 5. Erweiterung der Betriebsbereitschaftöffentlicher Zivilflugplätze.
(1) Der Halter eines öffentlichen Zivilflugplatzes ist zu einer entsprechenden Verlängerung der Betriebszeiten verpflichtet, wenn dies aus unvorhergesehenen Gründen notwendig ist und eine diesbezügliche Anmeldung spätestens eine Stunde vor dem genehmigten Betriebsschluß (§ 3) bei ihm einlangt.
(2) Dem Zivilflugplatzhalter steht es frei, in anderen als den in Abs. 1 bezeichneten Fällen die Betriebszeiten vorübergehend auszudehnen, wenn die hiefür erforderlichen Einrichtungen zur Verfügung stehen.
Zuletzt aktualisiert am
27.12.2023
Gesetzesnummer
10011360
Dokumentnummer
NOR12146881
alte Dokumentnummer
N9196250422J
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