§ 5 Zeugnisformularverordnung

Alte FassungIn Kraft seit 19.8.1989

Abschlußzeugnis

§ 5

(1) Das Abschlußzeugnis ist jeweils mit dem Jahreszeugnis über die letzte Schulstufe zu verbinden.

(2) In das Abschlußzeugnis sind - ausgenommen das Abschlußzeugnis an Berufsschulen - mit der erforderlichen Ergänzung folgende Vermerke aufzunehmen:

  1. 1. bei berufsbildenden mittleren und höheren Schulen sowie bei Werkschulheimen und beim Realgymnasium mit zusätzlicher Ausbildung in Metallurgie am Bundesrealgymnasium in Reutte zutreffendenfalls entsprechende Vermerke über durch den Schulbesuch erworbene Berechtigungen auf Grund von Bestimmungen des Gewerbe- und Berufsausbildungsrechtes. Hiebei ist die Verordnung, auf Grund derer diese Berechtigungen bestehen, zu zitieren. Die Berechtigungen können durch den Hinweis auf die betreffende Verordnung allgemein umschrieben oder auch unter Nennung der Berufe und des Ausmaßes der Berechtigung einzeln angeführt werden;
  2. 2. bei berufsbildenden mittleren und höheren Schulen sowie bei Werkschulheimen und beim Realgymnasium mit zusätzlicher Ausbildung in Metallurgie am Bundesrealgymnasium in Reutte die Angabe des Lehrplanes, nach dem unterrichtet worden ist, unter Zitierung der Bundesgesetzblattnummer(n) sowie die Wiedergabe der Stundentafel.

(3) In das Abschlußzeugnis an Berufsschulen sind mit der erforderlichen Ergänzung folgende Vermerke aufzunehmen:

  1. 1. wenn ein Lehrling die letzte Schulstufe der Berufsschule vor Beendigung des Lehrverhältnisses erfolgreich abgeschlossen hat:

„Er/Sie hat das Bildungsziel der Berufsschule für den

Lehrberuf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . erreicht und

damit die Berufsschulpflicht in diesem Lehrberuf erfüllt.'';

2. wenn ein Lehrling in zwei Lehrberufen gemäß § 5 Abs. 5 des

Berufsausbildungsgesetzes gleichzeitig ausgebildet wird und die

letzte Schulstufe der Berufsschule für einen Lehrberuf

erfolgreich abgeschlossen hat:

„Er/Sie hat das Bildungsziel der Berufsschule für den

Lehrberuf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . erreicht und

damit die Berufsschulpflicht in diesem Lehrberuf erfüllt. Für

den Lehrberuf . . . . . . . . . . . . . . . . . . besteht

weiterhin Berufsschulpflicht.'';

3. wenn ein Lehrling in zwei Lehrberufen gemäß § 5 Abs. 5 des

Berufsausbildungsgesetzes gleichzeitig ausgebildet wird und die

letzte Schulstufe in beiden Fachklassen oder die letzte

Schulstufe der Fachklasse für beide Lehrberufe erfolgreich

abgeschlossen hat:

„Er/Sie hat das Bildungsziel der Berufsschule für die

Lehrberufe. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . erreicht und

damit die Berufsschulpflicht in diesen Lehrberufen erfüllt.''.

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