§ 5 Zahntechniker-Ausbildungsordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1998

Praktische Prüfung

Prüfarbeit

§ 5.

(1) Die Prüfung umfaßt folgende Arbeitsproben (zwei nach Wahl der Prüfungskommission und eine nach Wahl des Prüflings):

  1. 1. nach Wahl der Prüfungskommission:
  1. a) Kronen- und Brückentechnik: vom Abdruck ausgehend mindestens fünf Einheiten,
  2. b) Prothetik: Aufstellen einer totalen Ober- und Unterkieferprothese, die anatomisch auszumodellieren ist;
  1. 2. nach Wahl des Prüflings:
  1. a) Modellgußverfahren: Vermessen und Modellieren eines Ober- oder Unterkiefermodellgusses bis zum Einbetten,
  2. b) Biegen, Ausarbeiten und Polieren von nicht mehr als fünf verschiedenen Klammern, eingearbeitet in einer Kunststoffbasis,
  3. c) Herstellen einer Ober- oder Unterkieferplatte mit Labialbogen und verschiedenen Feder- und Halteelementen.

(2) Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlußprüfung, die Anforderungen der Berufspraxis und das Tätigkeitsgebiet des Lehrbetriebes eine Prüfarbeit zu stellen, die in der Regel in 22 Stunden ausgeführt werden kann.

(3) Die Prüfarbeit ist nach 24 Stunden zu beenden.

(4) Für die Bewertung der Prüfarbeit sind folgende Kriterien maßgebend:

  1. 1. bei der Kronen- und Brückentechnik: Gesamteindruck, Modellherstellung, Paßgenauigkeit, Okklusion, Funktion, Form, Farbe, Politur;
  2. 2. bei der Prothetik: Gesamteindruck, Modellanalyse, Ästhetik, Paßgenauigkeit, Okklusion, Funktion, Modellation;
  3. 3. beim Modellgußverfahren: Gesamteindruck, Konstruktion, Modellation, Ansatz der Gußkanäle;
  4. 4. beim Klammern: Gesamteindruck, Vermessung, Biegegenauigkeit, Politur, Kunststoffbasis;
  5. 5. bei Regulierungen: Gesamteindruck, Planung, Biegegenauigkeit, Politur, Kunststoffbasis.

Schlagworte

Kronentechnik, Oberkieferprothese, Oberkiefermodellguß, Oberkieferplatte, Federelement

Zuletzt aktualisiert am

09.07.2018

Gesetzesnummer

10008011

Dokumentnummer

NOR12090954

alte Dokumentnummer

N5199853875L

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