§ 5 WTBG

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1999

Berechtigungsumfang - Wirtschaftsprüfer

§ 5

(1) Den zur selbständigen Ausübung des Wirtschaftstreuhandberufes Wirtschaftsprüfer Berechtigten ist die Ausübung jener wirtschaftstreuhänderischen Arbeiten, auf die in anderen Gesetzen mit der ausdrücklichen Bestimmung hingewiesen wird, daß sie nur von Wirtschaftsprüfern gültig ausgeführt werden können, vorbehalten.

(2) Die zur selbständigen Ausübung des Wirtschaftstreuhandberufes Wirtschaftsprüfer Berechtigten sind weiters zur Ausübung aller Tätigkeiten gemäß § 4 berechtigt. Weiters sind sie zur Vertretung in Abgaben- und Abgabenstrafverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof berechtigt und dürfen sie in diesem Verfahren die Beschwerde und die Anträge auf Wiederaufnahme des Verfahrens und die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand auch mit ihrer Unterschrift versehen.

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