§ 5 WPMV 2007

Alte FassungIn Kraft seit 01.11.2007

Gegenpartei

§ 5.

Die Gegenpartei des gemeldeten Geschäfts ist in dem dafür vorgesehenen Feld mit ihrer österreichischen Bankleitzahl oder mit ihrem SWIFT-Code zu bezeichnen. Ist keines dieser Identifikationsmerkmale vorhanden, so ist die FMA-ID zu verwenden, die auf Anfrage eines meldepflichtigen Instituts von der FMA bekannt gegeben wird.

Zuletzt aktualisiert am

07.12.2017

Gesetzesnummer

20005441

Dokumentnummer

NOR40090737

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