§ 5 Wirtschaftsrechtskommission

Alte FassungIn Kraft seit 01.3.1999

Sitzungen der Kommission

§ 5.

(1) Der Vorsitzende beruft die Wirtschaftsrechtskommission unter Bekanntgabe der Tagesordnung nach Bedarf zu Sitzungen ein. Er hat die Kommission innerhalb eines Monats einzuberufen, wenn dies vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten, von der Mehrheit des Präsidiums oder mindestens einem Drittel der Mitglieder verlangt wird.

(2) Der Vorsitzende, in seiner Abwesenheit das nach Jahren älteste Mitglied des Präsidiums, eröffnet und leitet die Sitzungen.

(3) Besteht dringender Handlungsbedarf, dann kann der Vorsitzende kurzfristig das Präsidium befassen oder sonst Mitglieder der Wirtschaftsrechtskommission mit speziellen, in den Aufgabenbereich der Wirtschaftsrechtskommission fallenden Aufgaben betrauen. Gutachten und Stellungnahmen, die auf diesem Weg zustandekommen, werden vom Präsidium oder in Fällen besonderer Dringlichkeit vom Vorsitzenden allein unter ausdrücklichem Hinweis auf diese Gegebenheiten als Äußerung des Präsidiums oder des Vorsitzenden, gegebenenfalls unter Hinweis auf die sonst tätig gewordenen Mitglieder der Wirtschaftsrechtskommission, an den Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten weitergegeben.

Zuletzt aktualisiert am

04.09.2018

Gesetzesnummer

10001557

Dokumentnummer

NOR12017154

alte Dokumentnummer

N1199910199E

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