§ 5 Windwurf-Verordnung 2008

Alte FassungIn Kraft seit 05.4.2008

Verpflichtungen

§ 5

Die verwendeten beihilfefähigen Flächen sind nach der außerlandwirtschaftlichen Nutzung wieder in einen guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand zu versetzen. Die Verfestigung, Befestigung oder Schotterung der betroffenen Flächen ist nur zum längerfristigen Erhalt der betroffenen Flächen in gutem landwirtschaftlichem und ökologischem Zustand zulässig und auf das für die Lagerung zeitlich und räumlich unbedingt notwendige Ausmaß zu beschränken.

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