§ 5.
(1) Eine Verpflichtung zur Wiedereinstellung besteht nicht, wenn
- a) der Dienstplatz, den der geschädigte Dienstnehmer aus den in § 1 Abs. 1 angeführten Gründen verloren hatte, infolge betriebswirtschaftlicher oder betriebstechnischer Veränderungen im Betriebe vor dem 1. Jänner 1947 aufgelassen wurde oder den Dienstplatz schon vor dem 1. Jänner 1947 ein Dienstnehmer innehatte, der nicht dem im § 1 Abs. 3 lit. b angeführten Personenkreis angehört, und in beiden Fällen dem Dienstgeber eine Einstellung auf einen anderen gleichwertigen Dienstplatz wirtschaftlich nicht zugemutet werden kann;
- b) der geschädigte Dienstnehmer nicht mehr geeignet ist, die Pflichten, die mit dem in lit. a bezeichneten Dienstplatz verbunden sind, zu erfüllen;
- c) der geschädigte Dienstnehmer vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes zu den Bedingungen des § 4 Abs. 1 wiedereingestellt worden ist, das Dienstverhältnis jedoch selbst gelöst hat oder aus seinem Verschulden entlassen wurde;
- d) der geschädigte Dienstnehmer das 65. Lebensjahr vollendet hat und gegenüber dem Dienstgeber oder einem von diesem verwalteten Fonds Anspruch auf Ruhe(Versorgungs)genuß hat.
- (BGBl. Nr. 81/1949, Artikel I Z 7.)
(2) Erheben zwei oder mehrere geschädigte Dienstnehmer auf den gleichen Dienstplatz im Sinne des § 4 Abs. 1 begründeten Anspruch, so hat der Wiedereinstellungsausschuß unter Abwägung der einander widersprechenden Interessen zu entscheiden, welchem Anspruchswerber der Vorrang gebührt.
(3) Streitigkeiten über die Verpflichtung zur Wiedereinstellung (Abs. 1 und 2) entscheidet auf Antrag des geschädigten Dienstnehmers endgültig der nach dem Standort des Betriebes zuständige Wiedereinstellungsausschuß. Der Antrag ist binnen vier Wochen nach Ablehnung der Wiedereinstellung zu stellen.
Schlagworte
Ruhegenuß, Versorgungsgenuß
Zuletzt aktualisiert am
04.10.2018
Gesetzesnummer
10008127
Dokumentnummer
NOR40003402
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