§ 5 WG 2001

Alte FassungIn Kraft seit 01.12.2002

Verleihung von Kommandostellen

§ 5.

Zu bestellen sind

  1. 1. die Bataillonskommandanten, die diesen gleichgestellten Kommandanten sowie alle höhergestellten Kommandanten vom Bundesminister für Landesverteidigung und
  2. 2. die Einheitskommandanten, die diesen Gleichgestellten sowie die Kommandanten von Teileinheiten und die diesen Gleichgestellten vom Bataillonskommandanten oder von dem diesem Gleichgestellten.

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