§ 5
(1) Die Gemeinden haben alle Umstände, die ihnen nach den Bestimmungen der §§ 1 bis 4 oder sonst von Amts wegen bekannt werden und geeignet sind, eine Änderung der Wählerevidenz zu bewirken, wahrzunehmen und die erforderlichen Änderungen in der Wählerevidenz durchzuführen.
(2) Umstände gemäß Abs. 1, die auch in der Wählerevidenz einer anderen Gemeinde zu berücksichtigen sind, sind dieser Gemeinde unverzüglich mitzuteilen.
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